Satzung des "Lebensborn" e.V.

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Heilig soll uns sein jede Mutter guten Blutes

Heinrich Himmler

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Lebensborn e.V.

gegründet 1936 in Berlin, verdankt seine Entstehung dem Willen des Reichsführers-SS. "Lebensborn" e.V. ist ein Teil der SS, wird vom Reichsführer-SS persönlich geführt und erhält von ihm seine weltanschauliche Ausrichtung.
Seine Aufgaben liegen auf bevölkerungspolitischem Gebiet. "Lebensborn" hat den Kinder-Reichtum in der SS zu unterstützen, jede Mutter guten Blutes zu schützen und zu betreuen und für hilfsbedürftige Mütter und Kinder guten Blutes zu sorgen.
Möge aus dieser Arbeit eine auserlesene Jugend hervorgehen, gleich wertvoll an Körper und Geist, der Adel der Zukunft.

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§ 1

Der Verein führt den Namen "Lebensborn" e.V. mit dem Sitz in München. Als solcher ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken mit dem Ziel:

1. rassisch und erbbiologisch wertvolle, kinderreiche Familien zu unterstützen,

2. rassisch und erbbiologisch wertvolle, werdende Mütter zu betreuen, bei denen nach
sorgfältiger Prüfung der eigenen Familie des Erzeugers durch den Verein anzunehmen
ist, daß gleich wertvolle Kinder zur Welt kommen,

3. für diese Kinder zu sorgen,

4. für die Mütter der Kinder zu sorgen,

5. gemäß § 47 RJWG die Vereinsvormundschaft jeweils nach eigenem Ermessen zu übernehmen.

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Die Voraussetzung der Betreuung von Müttern ist, daß sie in rassischer und erbbiologischer Hinsicht alle Bedingungen erfüllen, welche in der Schutzstaffel allgemein gelten. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3

Die weltanschaulichen Richtlinien erhält der Verein durch den Reichsführer-SS Rasse- und Siedlungshauptamt.

§ 4

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein alle ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen. Er kann andere Vereine, die ähnliche Zwecke verfolgen, in sich aufnehmen oder zur Mitarbeit heranziehen.

§ 5

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus 5 Vorstandsmitgliedern, wovon eines Vorsitzender des Vorstandes und ein anderes geschäftsführender Vorstand ist.
Der Vorsitzende des Vorstandes ist der Reichsführer-SS.

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Die Ernennung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Reichsführer-SS. Der Verein wird nach § 26 BGB von einem Geschäftsführer vertreten. Im Verhinderungsfalle wird der Geschäftsführer durch 2 Hauptabteilungsleiter nach § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Der Geschäftsführer und dessen gesetzliche Vertreter werden auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden des Vorstandes eingesetzt und abberufen.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes für die Erledigung der anfallenden Vormundschaftsangelegenheiten einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

§ 6

Der Vorstand kann einen Beirat zur Förderung des Vereinszweckes bestellen. Das einzelne Beiratsmitglied hat beratende Funktionen gegenüber dem Vorstand.

§ 7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 8

Mitglied des Vereins kann jeder Deutsche arischer Abstammung werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Geschäftsführer auf schriftlichen Antrag.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch freiwilligen Austritt, welcher spätestetns am 30. Juni des Kalenderjahres für das Ende des Jahres schriftlich
anzuzeigen ist,

2. durch den Tod,

3. durch Ausschluß, welcher durch den Vorstand erfolgen kann.

§ 9

Der Jahresbeitrag beträgt für sämtliche Personen mindestens RM. 12.—, für juristische Personen mindestens RM. 30.—. Der Jahresbeitrag kann durch den Vorstand im Benehmen mit der Mitgliederversammlung geändert werden. Beitragsänderungen sind spätestens bis zum 30. April für das kommende Geschäftsjahr im "Völkischen Beobachter" bekanntzugeben.

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§ 10

Die Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Je 1000 Mitglieder werden von einem Beauftragten in der Mitgliederversammlung vertreten. Dieser Beauftragte wird vom Reichsführer-SS bestimmt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung vollzieht das geschäftsführende Vorstandsmitglied durch einen eingeschriebenen Brief mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, welche vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Anträge zu Mitgliederversammlungen sind mindestens acht Tage vorher dem Geschäftsführer einzureichen.

§ 11

Über die Änderung des Vereinszweckes oder der Satzung beschließt der Vorstand. Satzungsänderungen formeller Art, welche durch Beanstandungen des Registergerichts oder einer

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anderen Behörde notwendig werden, können durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein vorgenommen werden.

§ 12

Über die Auflösung des Vereins beschließt der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung und bestimmt weitere Verwendung des Vereinsvermögens für gleichartige Zwecke.

§ 13

Im übrigen finden, soweit aus vorstehender Satzung sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen der §§ 27 mit 79 BGB sinngemäße Anwendung.

Berlin/München, den 10. Februar 1938.

gez. H. Himmler

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Eingetragen im Vereins-Register Band XV
Nr. 33a am 24. März 1938.

München, den 24. März 1938.

Amtsgericht München, Registergericht

gez. Sauter,
Insp. als Rechtspfleger.

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"Lebensborn" e.V., München 27
Poschingerstraße 1.

Fernsprecher 481 414.

Postscheck-Konten:
Verwaltungsabteilung: München Nr. 55 564
Beitragsabteilung: München Nr. 44 446
Sozialabteilung: München Nr. 26 699

Bankkonto:
Städtische Sparkasse München Konto-Nr. 99

 

pdfSatzung des "Lebensborn" e.V. (20 Seiten)

Satzung des "Lebensborn" e.V. (20 Seiten)

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